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Zuständigkeit

Arbeitsgerichte sind insbesondere zuständig für Streitigkeiten, die in einem Arbeitsverhältnis ihren Ursprung haben. Darüber hinaus entscheiden sie über Meinungsverschiedenheiten zwischen der Arbeitnehmervertretung im Betrieb (Betriebs- oder Personalrat) und der Arbeitgeberseite, Tarifvertragsparteien sowie in zahlreichen weiteren Verfahren, die in den §§ 2 ff. ArbGG ( http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2.html) beschrieben sind.

Das Arbeitsgericht wird in allen Fällen erstinstanzlich tätig. Über die Rechtsmittel gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen befindet das Landesarbeitsgericht als zweite Instanz.

Die im Urteilsverfahren zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten, wie z. B. wegen Kündigungen, Arbeitsvergütungen oder sonstigen individualrechtlichen Angelegenheiten, beginnen mit der obligatorischen Güteverhandlung. Den Termin hierfür bestimmt die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter sofort nach Eingang der Klage. Diesen sowie eventuell nachfolgende Termine können Sie alleine wahrnehmen. Ein Anwaltszwang besteht beim Arbeitsgericht nicht. Dies gilt ebenso für die Teilnahme an einer Mediation bei einer Güterichterin oder einem Güterichter.

Eine wichtige Aufgabe der Arbeitsgerichte besteht darin, in den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten möglichst schnell Rechtsfrieden herzustellen. Dies gilt für individualrechtliche wie für kollektivrechtliche Problemlagen gleichermaßen. Dabei werden die Interessen und Schutzbedürfnisse beider Seiten angemessen berücksichtigt und gewürdigt. Die Streitparteien benötigen schnell Sicherheit z.B. über das Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses, von Entgelt- und Urlaubsansprüchen sowie in den sonstigen Angelegenheiten. Diese Sicherheit mit einem fairen Verfahren in angemessener Zeit erreichen zu können, ist für das Zusammenleben in der Arbeitswelt und der Gesellschaft von überragender Bedeutung. Diesem Ziel sind die Arbeitsgerichte in besonderer Weise verpflichtet.


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