Geschäftsverteilungsplan
des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven
Der richterliche Geschäftsverteilungsplan legt fest, wie die eingehenden Verfahren auf die Kammern des Arbeitsgerichts verteilt werden. Ferner wird die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter geregelt. Hierdurch wird dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) Rechnung getragen. Die Verteilung der Verfahren auf die Kammern und die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter müssen nach abstrakten Merkmalen geregelt sein, die bereits am Beginn eines jeden Jahres feststehen. Der Geschäftsverteilungsplan wird jeweils für ein Jahr durch das Präsidium des Gerichts aufgestellt. Die Zusammensetzung des Präsidiums ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Bei dem Arbeitsgericht Wilhelmshaven erfolgt die Verteilung der eingehenden Klagen in der Weise, dass die Klageverfahren mit den Endnummern 1 bis 5 der 1. Kammer und die Klageverfahren mit den Endnummern 6 bis 0 der 2. Kammer zugewiesen werden. Bei den übrigen Verfahrensarten (z.B. Beschlussverfahren, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) werden die Sachen mit den Endnummern 1, 3, 5, 7, 9 und 0 der 1. Kammer und die Sachen mit den Endnummern 2,4,6 und 8 der 2. Kammer zugewiesen. Maßgebend ist jeweils das Aktenzeichen des Verfahrens, das sich nach der Reihenfolge des Eingangs bei Gericht richtet. Die Verteilung erfolgt bei gleichzeitigem Eingang nach alphabetischer Reihenfolge des/der Beklagten. Mehrere Verfahren zwischen denselben Parteien werden von derselben Kammer verhandelt. Der vollständige Text des Geschäftsverteilungsplanes kann als pdf-Dokument durch Anklicken des nachstehenden Links angesehen werden: Richterlicher GVP ab 01.01.2023 (PDF, 41 KB, nicht barrierefrei).